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Beratende Kommission: Empfehlung zur Herausgabe eines Gemäldes an die Stern Foundation

Beratende Kommission spricht Empfehlung zur Herausgabe des im Juni 1936 durch die Galerie Max Stern verkauften Gemäldes "Ulanen auf dem Marsch" von Hans von Marées durch die Bayerischen Staatsgemäldesammlungen an die Stern Foundation aus.


Am 19.08.2019 empfahl die Beratende Kommission mehrheitlich die Herausgabe des Gemäldes von Hans von Marées „Ulanen auf dem Marsch“ durch die Bayerischen Staatsgemäldesammlungen an die Stern Foundation.

Max Stern, bedeutender Galerist, war nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten gezwungen, seine Galerie in Düsseldorf aufzulösen und emigrierte schließlich nach London. Die Beratende Kommission stufte den Verkauf des Gemäldes aus Sterns Galerie im Juni 1936 noch vor der endgültigen Versteigerung der Restbestände im Jahre 1937 nunmehr als verfolgungsbedingt ein.

Die Kommission hat die Herausgabeempfehlung für das Gemälde durch die Bayerische Staatsgemäldesammlungen in ungewöhnlicher Form an zwei Bedingungen geknüpft:

[...] dass,

(1.) sich die [...] Max Stern Foundation [...] verpflichtet, das Gemälde innerhalb der nächsten zehn Jahre nicht zu veräußern, damit im Fall des Nachweises eines Primärgeschädigten das Werk dann an diesen restituiert wird und  

(2.) sich in den nächsten zehn Jahren im Rahmen der weiteren Forschungsarbeiten zu Dr. Max Stern bei unbeschränktem Zugang zu allen Unterlagen (Fristbeginn ab Gewährleistung des unbeschränkten Zugangs zu allen Unterlagen des Nachlasses) keine neuen Erkenntnisse ergeben, die gegen eine Restitution des Bildes sprechen, etwa weil sich herausstellt, dass der Verkauf des Bildes oder vergleichbare Bilderverkäufe in dieser Zeit (im Zeitraum Mitte 1936) seinem wesentlichen Inhalt nach mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus zustande gekommen wäre.

Außerdem veröffentlichte die Beratende Kommission noch eine Mindermeinung, was der intendierten Streitschlichtungsfunktion eher nicht zuträglich sein dürfte. 

Die ausgesprochene Empfehlung ist grundsätzlich für keine der beiden Parteien bindend, jedoch wird bei solchen Fällen i.d.R. auf dieser Grundlage verfahren. Wenn die Empfehlung wie im vorliegenden Fall an Bedingungen geknüpft wird, stellt sich auch die Frage wer zukünftig über deren Einhaltung befindet.





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