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Zum Anspruch auf Löschung einer Suchmeldung auf www.lostart.de

Das Bundesverwaltungsgericht lässt auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des OVG Magdeburg über den Anspruch auf Löschung einer Eintragung in der Lost Art Datenbank die Revision zu.


Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Beschluss vom 28.05.2014, Az.: BVerwG 10 B 8.14 (10 C 10.14), dass die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen zulässig und begründet sind.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat u.a. Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Löschung einer Suchmeldung in der von der Koordinierungsstelle Magdeburg im Internet unter www.lostart.de betriebenen Datenbank besteht.

Zuvor hatte das OVG Magdeburg (Abdruck der Entscheidung in KUR 2014, 22ff) entschieden, dass der Eintrag in die vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt im Internet betriebene “Lost Art Datenbank” unabhängig von der Klärung eigentumsrechtlicher Fragen zu löschen ist, wenn ein gesuchtes Gemälde gefunden worden ist.

Die Erben eines ehemals in Berlin ansässigen Galeristen und Kunsthändlers hatten im Jahr 2005 die Eintragung einer Suchmeldung hinsichtlich eines Gemäldes in die Lost Art Datenbank erwirkt, weil ihr Vorfahre wegen seines jüdischen Glaubens von den Nationalsozialisten verfolgt worden sei und unter Verlust seines Vermögens habe fliehen müssen.

Als das Gemälde im Jahr 2009 in Südafrika aufgefunden wurde, beantragten die Erben die Löschung der Suchmeldung in der Datenbank. Dies wurde von der Koordinierungsstelle Magdeburg mit der Begründung abgelehnt, dass im Jahr 2009 die Erben von jüdischen Gesellschaftern eines ehemals in Berlin ansässigen Bankhauses ebenfalls Rechte an dem Gemälde geltend gemacht und einer Löschung des Eintrages nicht zugestimmt hätten.

Das VG Magdeburg hatte der Klage der Erben des jüdischen Kunsthändlers stattgegeben und die Koordinierungsstelle zur Löschung der Eintragung verpflichtet. Das OVG Magdeburg hatte das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Mit der Suchliste der Lost Art Datenbank solle die Suche nach verschollenen Kunstgütern erleichtert werden (sog. Raubkunst). Wenn alle Beteiligten wüssten, wo sich das Gemälde befinde, sei der Zweck der Suchmeldung erfüllt und der Eintrag des Gemäldes zu löschen. Die Klärung eigentumsrechtlicher Fragen sei zwischen denjenigen herbeizuführen, die Rechte an dem Kunstwerk geltend machten.

Im Revisionsverfahren wird das Bundesverwaltungsgericht allerdings zunächst im Rahmen der Zulässigkeit der Klage von Amts wegen aufklären, ob das Klagebegehren in Bezug auf die Prozessführungsbefugnis von der Vertretungsmacht der für die Klägerin bestellten Nachtragsliquidatorin gedeckt ist und ob der Klägerin, trotz der von ihr mit dem Besitzer des gesuchten Gemäldes und der Erbengemeinschaft nach R. und J. O. inzwischen getroffenen Einigung, das Bild einer Verwertung zuzuführen und den Gewinn hälftig zwischen dem Besitzer und der Erbengemeinschaft aufzuteilen, für ihr Begehren (noch) ein Rechtsschutzbedürfnis zusteht. 





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