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Otto Mueller bleibt in sicherer Verwahrung

Der Polizeipräsident in Berlin muss Zeichnungen, die vermeintlich vom expressionistischen Künstler Otto Mueller angefertigt worden sind, nicht herausgeben.


Anfang 2013 stellte der Polizeipräsident in Berlin 14 mit der Signatur „Otto Mueller“ versehene Farbkreidezeichnungen sicher. Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Argument, er habe die Zeichnungen auf einem Flohmarkt erworben, weil sie ihm gefallen hätten. Er könne nicht beurteilen, ob es sich um authentische Werke Muellers handele. Er beabsichtige nicht, gefälschte Kunstwerke als echt zu veräußern. Er sei bereit, eine Kennzeichnung anzubringen, wonach die Echtheit nicht belegt sei.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die gegen die Sicherstellung gerichtete Klage ab. Die polizeiliche Maßnahme sei gerechtfertigt gewesen, um die Gefahr abzuwenden, dass die Zeichnungen in betrügerischer Absicht weiterverkauft würden. Es stehe nach der Stellungnahme eines Kunstsachverständigen fest, dass die Werke nicht von Otto Mueller angefertigt worden und damit Fälschungen seien. Auch wenn sachverständige Kunsthändler die Fälschung erkennen könnten, seien die Zeichnungen nicht schlechthin zur Täuschung insbesondere unkundiger Privatpersonen ungeeignet. Anhaltspunkte für die Absicht des Weiterverkaufs hätten sich aus entsprechenden bei den Arbeiten sichergestellten Notizen ergeben. Mildere Mittel zur Abwehr der Gefahr hätten nicht bestanden. Denn nach den Feststellungen des Landeskriminalamts seien Kennzeichnungen an Fälschungen in der Vergangenheit wieder entfernt worden. Dass dies auch hier geschehe, sei mit Blick auf den erheblichen Wert der Werke Muellers nicht auszuschließen.

Der Kläger hat gegen das Urteil bereits den Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt.

Pressemitteilung vom 10.01.2017





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